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Welche Umsatzsteuersätze gelten beim Catering?
Welche Umsatzsteuersätze gelten beim Catering?
Beim Catering kommt es wirklich auf die Details an, denn hier entscheidet der konkrete Leistungsumfang über den anzuwendenden Umsatzsteuersatz. Es gibt im Wesentlichen zwei relevante Sätze: den ermäßigten Steuersatz von 7 % und den regulären Steuersatz von 19 %. Die Unterscheidung ist alles andere als trivial und führt regelmäßig zu Unsicherheiten – auch bei erfahrenen Anbietern.
- 7 % Umsatzsteuer gilt, wenn es sich um die reine Lieferung zubereiteter Speisen handelt. Das bedeutet: Die Speisen werden lediglich geliefert, ohne dass zusätzliche Serviceleistungen wie Aufbau, Bedienung oder Reinigung durch den Caterer erfolgen. Zulässig sind aber gewisse Nebenleistungen, etwa die Bereitstellung von Einweggeschirr oder das Warmhalten der Speisen während des Transports.
- 19 % Umsatzsteuer fällt an, sobald über die bloße Lieferung hinaus weitere Leistungen erbracht werden. Das betrifft beispielsweise das Aufbauen eines Buffets, das Bereitstellen von Geschirr und Mobiliar, den Einsatz von Servicepersonal oder die Reinigung nach der Veranstaltung. Auch Getränke werden grundsätzlich immer mit 19 % besteuert, unabhängig davon, wie sie serviert werden.
Entscheidend ist also die genaue Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung. Wer als Caterer auf Nummer sicher gehen will, sollte die einzelnen Bestandteile seines Angebots exakt aufschlüsseln und dokumentieren. Denn schon kleine Serviceelemente können dazu führen, dass der höhere Steuersatz greift – was sich direkt auf die Kalkulation und den Endpreis auswirkt.
Lieferung von Speisen – Wann gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %?
Lieferung von Speisen – Wann gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %?
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung von Speisen als bloße Warenlieferung eingestuft wird. Das bedeutet: Die Speisen werden zubereitet und an den Kunden gebracht, ohne dass dabei zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden, die über das reine Liefern hinausgehen.
- Die Speisen werden meist in Transportbehältern oder Einwegverpackungen übergeben. Eine Ausgabe vor Ort oder ein Anrichten durch den Caterer findet nicht statt.
- Die Verantwortung für das Auspacken, Verteilen und Verzehren der Speisen liegt beim Kunden selbst – der Caterer zieht sich nach der Anlieferung zurück.
- Typische Fälle sind regelmäßige Essenslieferungen an Schulen, Kitas oder Unternehmen, bei denen keine weiteren Serviceelemente wie Aufbau, Bedienung oder Reinigung enthalten sind.
- Auch das bloße Warmhalten der Speisen während des Transports ist unschädlich für den ermäßigten Steuersatz, solange keine weiteren Dienstleistungen hinzukommen.
Wichtig: Bereits kleine zusätzliche Leistungen, etwa das Eindecken von Tischen oder das Bereitstellen von Mehrweggeschirr, können dazu führen, dass der Steuersatz auf 19 % steigt. Daher sollte der Umfang der Lieferung klar und eindeutig im Vertrag festgehalten werden, um böse Überraschungen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden.
Überblick der Umsatzsteuersätze für verschiedene Catering-Leistungen
Art der Leistung | Beschreibung | Anzuwendender Umsatzsteuersatz |
---|---|---|
Reine Lieferung zubereiteter Speisen | Speisen werden zubereitet und nur geliefert, keine weiteren Dienstleistungen (z.B. Aufbau, Ausgabe, Reinigung) | 7 % |
Speisenlieferung mit leichten Nebenleistungen | Bereitstellung von Einwegbehältern, Warmhalten beim Transport – keine personenbezogenen Serviceleistungen | 7 % |
Speisenlieferung mit Serviceleistungen | Aufbau von Buffet, Anrichten vor Ort, Bereitstellen von Geschirr oder Mobiliar, Bedienung, Reinigung | 19 % |
Einsatz von Personal | Personal gibt Speisen aus, serviert, betreut Gäste oder reinigt nach der Veranstaltung | 19 % |
Getränke (alle Arten) | Wasser, Softdrinks, Säfte, Kaffee, Tee, Alkoholika – unabhängig von Art und Weise der Lieferung | 19 % |
Kombinierte Leistungen (Lieferung + Service) | Untrennbar verbundene Leistungen, z.B. Komplettservice für Events | 19 % (für das Gesamtpaket) |
Serviceleistungen im Catering – Wann werden 19 % Umsatzsteuer fällig?
Serviceleistungen im Catering – Wann werden 19 % Umsatzsteuer fällig?
Die 19 % Umsatzsteuer greift immer dann, wenn das Catering-Angebot über die reine Speisenlieferung hinausgeht und Serviceleistungen ins Spiel kommen. Hier ist oft Fingerspitzengefühl gefragt, denn schon scheinbar kleine Zusatzleistungen können steuerlich alles auf den Kopf stellen.
- Werden Speisen vor Ort angerichtet, etwa als Buffet aufgebaut oder dekoriert, zählt das als Serviceleistung – und schon ist der volle Steuersatz fällig.
- Stellt der Caterer Geschirr, Besteck oder sogar Mobiliar wie Tische und Stühle bereit, gilt das ebenfalls als über die Lieferung hinausgehende Dienstleistung.
- Kommt Personal zum Einsatz, das Speisen ausgibt, serviert oder Gäste betreut, ist das ein klares Zeichen für eine einheitliche Dienstleistung mit 19 % Umsatzsteuer.
- Auch die Reinigung oder das Abholen von Leihgeschirr nach der Veranstaltung wird als Serviceleistung gewertet.
- Individuelle Menüberatung, die über eine bloße Auswahl aus einer Standardliste hinausgeht, kann die Einstufung als Dienstleistung nach sich ziehen.
Übrigens: Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Leistung. Einzelne Serviceelemente, die für sich genommen vielleicht noch harmlos wirken, können in der Summe dazu führen, dass das gesamte Catering-Angebot als Dienstleistung gilt und somit mit 19 % besteuert werden muss.
Wie werden Getränke beim Catering besteuert?
Wie werden Getränke beim Catering besteuert?
Getränke nehmen beim Catering eine Sonderstellung ein, denn sie unterliegen immer dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Das gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit Speisen geliefert werden oder als eigenständige Position auf der Rechnung stehen. Selbst wenn die Speisenlieferung mit 7 % besteuert wird, bleibt es bei Getränken immer bei 19 % – da gibt es keine Ausnahmen oder Spielräume.
- Alle Arten von Getränken sind betroffen: Wasser, Softdrinks, Säfte, Kaffee, Tee, Bier, Wein und Spirituosen.
- Die Art der Darreichung spielt keine Rolle – ob Flasche, Kanister, Karaffe oder direkt ausgeschenkt.
- Auch das Bereitstellen von Gläsern oder das Ausschenken durch Personal ändert nichts am Steuersatz.
- Werden Getränke als Pauschale angeboten (z. B. „Getränkepauschale pro Person“), ist der Gesamtbetrag für diesen Posten ebenfalls mit 19 % zu versteuern.
Praktisch bedeutet das: Auf Rechnungen müssen Speisen und Getränke getrennt ausgewiesen werden, damit die unterschiedlichen Steuersätze korrekt angewendet werden können. Eine Vermischung oder Pauschalierung kann zu Ärger mit dem Finanzamt führen und sollte daher unbedingt vermieden werden.
Kombinierte Leistungen und typische Fehler bei der Umsatzsteuer im Catering
Kombinierte Leistungen und typische Fehler bei der Umsatzsteuer im Catering
Im Catering-Alltag kommt es häufig vor, dass mehrere Leistungen miteinander kombiniert werden – und genau hier lauern die meisten Stolperfallen. Die korrekte steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die einzelnen Bestandteile als eigenständige Leistungen oder als einheitliche Gesamtleistung betrachtet werden müssen. Das klingt erstmal trocken, ist aber für die Abrechnung entscheidend.
- Fehlerquelle: Vermischung von Steuersätzen
Ein häufiger Irrtum ist, dass einzelne Komponenten wie Speisen (7 %) und Service (19 %) einfach getrennt abgerechnet werden können. Doch wenn die Leistungen untrennbar miteinander verbunden sind, gilt für das gesamte Paket der höhere Steuersatz. Wer hier falsch trennt, riskiert Nachzahlungen und Stress mit dem Finanzamt. - Falsche Leistungsbeschreibung
Werden Leistungen im Vertrag oder auf der Rechnung unklar oder missverständlich formuliert, kann das zu einer falschen steuerlichen Einordnung führen. Zum Beispiel, wenn Serviceleistungen nicht eindeutig als solche ausgewiesen werden oder im Gesamtpreis „versteckt“ sind. - Unbeachtete Nebenleistungen
Auch scheinbar nebensächliche Zusatzleistungen wie das Bereitstellen von Dekoration oder Technik werden oft übersehen. Sie können aber das Gesamtbild der Leistung beeinflussen und den Steuersatz für das gesamte Catering anheben. - Fehlende Trennung bei Mischaufträgen
Gerade bei größeren Events werden oft unterschiedliche Leistungen – etwa reine Speisenlieferung für einen Teil und Komplettservice für einen anderen – in einem Auftrag zusammengefasst. Wird hier nicht sauber getrennt und dokumentiert, droht die pauschale Anwendung des höheren Steuersatzes auf alles.
Mein Tipp: Wer Kombi-Angebote erstellt, sollte alle Leistungen präzise und nachvollziehbar aufschlüsseln. Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen oder einen Steuerberater hinzuziehen, bevor am Ende das böse Erwachen kommt.
Praxisbeispiele: Richtige Anwendung der Umsatzsteuersätze im Catering
Praxisbeispiele: Richtige Anwendung der Umsatzsteuersätze im Catering
Die korrekte Zuordnung des Umsatzsteuersatzes gelingt am besten, wenn man sich typische Alltagssituationen anschaut. Hier ein paar Beispiele, die in der Praxis immer wieder für Aha-Momente sorgen:
-
Fall 1: Lieferung von Lunchpaketen an ein Unternehmen
Ein Caterer liefert morgens belegte Brötchen und Obst in Einwegverpackungen direkt ins Büro. Die Mitarbeiter holen sich ihr Essen selbst ab, es gibt keinen weiteren Service. Hier greift der ermäßigte Steuersatz, da keinerlei Zusatzleistungen enthalten sind. -
Fall 2: Firmenfeier mit Buffet und Bedienung
Für eine Betriebsfeier baut der Caterer ein Buffet auf, stellt Porzellangeschirr, sorgt für den Auf- und Abbau und schickt Personal zur Betreuung. Das Gesamtpaket wird als Dienstleistung gewertet – also 19 % Umsatzsteuer auf alles, auch wenn die Speisen an sich einfach wären. -
Fall 3: Schulspeisung mit Abholung durch die Schule
Die Schule holt das Mittagessen beim Caterer ab, das Essen wird in Warmhalteboxen übergeben. Die Schule kümmert sich um die Ausgabe und Reinigung. Hier bleibt es beim ermäßigten Steuersatz, da der Caterer nur liefert. -
Fall 4: Hochzeit mit Getränkepauschale und Mobiliar
Der Caterer bringt Speisen, Getränke, Gläser, Tische und Stühle, baut alles auf und übernimmt die Reinigung. Da hier mehrere Serviceelemente zusammenkommen, wird der gesamte Auftrag mit 19 % besteuert – auch die Speisen. -
Fall 5: Lieferung von Fingerfood ohne weitere Leistungen
Ein Unternehmen bestellt Fingerfood für ein Meeting, das in Kartons angeliefert wird. Es gibt kein Geschirr, keine Betreuung, keine Reinigung. Hier bleibt es bei 7 % Umsatzsteuer.
Diese Beispiele zeigen: Schon kleine Unterschiede im Ablauf können den Steuersatz komplett verändern. Genaues Hinsehen und Dokumentieren zahlt sich aus – und schützt vor teuren Fehlern.
Tipps zur sicheren Vertrags- und Leistungsbeschreibung für die korrekte Besteuerung
Tipps zur sicheren Vertrags- und Leistungsbeschreibung für die korrekte Besteuerung
Wer beim Catering auf Nummer sicher gehen will, sollte den Vertrag und die Leistungsbeschreibung so gestalten, dass das Finanzamt keine Fragen mehr hat. Präzision ist hier Gold wert – und spart im Ernstfall bares Geld. Folgende Hinweise helfen, Stolperfallen zu vermeiden und Streitigkeiten vorzubeugen:
- Jede Einzelleistung separat aufführen: Gliedere alle Bestandteile des Angebots (z.B. Speisen, Getränke, Personal, Mobiliar, Transport) einzeln auf. So wird sofort klar, was geliefert und was als Service erbracht wird.
- Leistungsumfang exakt beschreiben: Vermeide schwammige Formulierungen wie „inklusive Service“ oder „alles aus einer Hand“. Stattdessen konkret angeben, was tatsächlich geleistet wird – zum Beispiel „Lieferung von 50 Portionen Pasta in Einwegverpackung, ohne Aufbau und ohne Bedienung“.
- Steuersätze im Vertrag zuordnen: Weise den jeweiligen Umsatzsteuersatz für jede Position explizit aus. Das sorgt für Transparenz und verhindert Missverständnisse bei der Abrechnung.
- Abgrenzung von Nebenleistungen: Definiere klar, welche Nebenleistungen als unschädlich gelten (z.B. Warmhalten beim Transport) und welche als Serviceleistung zu werten sind. Am besten mit Beispielen im Vertrag arbeiten.
- Verantwortlichkeiten festlegen: Halte schriftlich fest, wer für Ausgabe, Aufbau, Reinigung oder Rücktransport zuständig ist. Das hilft bei der späteren steuerlichen Einordnung.
- Regelmäßige Überprüfung der Verträge: Aktualisiere Musterverträge und AGB regelmäßig, um neue steuerliche Vorgaben oder Rechtsprechung zu berücksichtigen. Steuerberater können hier wertvolle Hinweise geben.
Mit einer klaren, detaillierten Leistungsbeschreibung und eindeutigen Zuständigkeiten lassen sich Nachforderungen und Diskussionen mit dem Finanzamt meist von vornherein vermeiden.
Sonderregelungen und aktuelle Entwicklungen im Bereich Catering und Umsatzsteuer
Sonderregelungen und aktuelle Entwicklungen im Bereich Catering und Umsatzsteuer
In den letzten Jahren hat sich die steuerliche Behandlung von Catering-Leistungen mehrfach verändert – teils kurzfristig, teils mit weitreichenden Folgen für Anbieter und Kunden. Wer hier nicht am Ball bleibt, riskiert schnell, wichtige Vorteile zu verpassen oder ungewollt Fehler zu machen.
- Temporäre Umsatzsteuersenkung in der Corona-Pandemie: Während der Corona-Krise wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen befristet auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme galt ursprünglich bis Ende 2022 und wurde dann bis Ende 2023 verlängert. Seit Anfang 2024 ist wieder der reguläre Steuersatz für Dienstleistungen im Catering maßgeblich, sofern keine reine Speisenlieferung vorliegt.
- BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung die Gesamtbetrachtung aller Einzelleistungen entscheidend ist. Die Finanzverwaltung passt ihre Anweisungen regelmäßig an diese Rechtsprechung an. Wer sich auf ältere Auslegungen verlässt, kann schnell ins Hintertreffen geraten.
- Digitalisierung und elektronische Rechnungsstellung: Mit der zunehmenden Digitalisierung steigen die Anforderungen an die korrekte Ausweisung von Steuersätzen auf elektronischen Rechnungen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Problemen bei der Vorsteuererstattung führen – ein Punkt, der gerade bei größeren Catering-Aufträgen relevant ist.
- Geplante EU-weite Harmonisierung: Auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen, die Umsatzbesteuerung von Verpflegungsdienstleistungen zu vereinheitlichen. Noch ist unklar, wann und wie diese Vorgaben in Deutschland umgesetzt werden. Wer grenzüberschreitend tätig ist, sollte Entwicklungen im Blick behalten.
Unterm Strich: Wer im Catering-Geschäft langfristig erfolgreich sein will, muss steuerliche Änderungen frühzeitig erkennen und flexibel reagieren. Ein regelmäßiger Blick auf aktuelle Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und Urteile ist dabei Pflicht.
Fazit: So vermeiden Sie Fehler bei der Umsatzsteuer im Catering-Service
Fazit: So vermeiden Sie Fehler bei der Umsatzsteuer im Catering-Service
Um typische Stolperfallen bei der Umsatzsteuer im Catering-Service zuverlässig zu umgehen, lohnt sich ein systematischer Ansatz. Wer sich nicht allein auf Standardwissen verlässt, sondern aktiv nach neuen Entwicklungen und branchenspezifischen Besonderheiten sucht, bleibt auf der sicheren Seite. Ein besonders wirkungsvoller Schritt ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberatern, die regelmäßig auf dem neuesten Stand sind und individuelle Sachverhalte bewerten können.
- Setzen Sie auf interne Schulungen für Ihr Team, damit alle Beteiligten die aktuellen steuerlichen Vorgaben kennen und anwenden können.
- Nutzen Sie digitale Tools zur Angebots- und Rechnungserstellung, die unterschiedliche Steuersätze automatisch korrekt berücksichtigen.
- Prüfen Sie regelmäßig branchenspezifische Newsletter oder Informationsdienste, um rechtzeitig auf Änderungen reagieren zu können.
- Dokumentieren Sie jede Leistung nachvollziehbar, sodass auch Jahre später noch alle Details zur steuerlichen Einordnung vorliegen.
- Vermeiden Sie Pauschalangebote ohne genaue Leistungsbeschreibung – diese bergen ein hohes Risiko für Fehlbewertungen bei der Steuer.
Wer diese Punkte beherzigt, kann die Komplexität der Umsatzsteuer im Catering nicht nur meistern, sondern gewinnt auch ein Stück Planungssicherheit für das eigene Geschäft.
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FAQ zur Umsatzsteuer im Catering-Service
Wann gilt beim Catering der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %?
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % wird angewendet, wenn ausschließlich zubereitete Speisen geliefert werden und keine weiteren Serviceleistungen – wie Aufbau, Ausgabe, Bedienung oder Reinigung – durch den Caterer erbracht werden. Zulässige Nebenleistungen sind beispielsweise die Verpackung oder das Warmhalten der Speisen beim Transport.
Wann muss beim Catering der reguläre Steuersatz von 19 % angewendet werden?
Der reguläre Steuersatz von 19 % gilt, wenn das Catering-Serviceleistungen umfasst, die über die reine Lieferung von Speisen hinausgehen. Dazu gehören der Aufbau eines Buffets, die Bereitstellung von Geschirr oder Mobiliar, Bedienungspersonal, Service am Gast oder die Reinigung von Leihgegenständen.
Wie werden Getränke im Rahmen eines Caterings besteuert?
Getränke unterliegen immer dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %, unabhängig davon, ob sie zusammen mit Speisen geliefert oder separat angeboten werden. Dies gilt für alle Getränkesorten, einschließlich Wasser, Softdrinks, Kaffee, Tee und alkoholische Getränke.
Kann die Umsatzsteuer bei Catering-Leistungen aufgeteilt werden?
Nur wenn Speisenlieferung und Serviceleistungen klar voneinander trennbar und in der Rechnung einzeln ausgewiesen sind, dürfen unterschiedliche Steuersätze angewendet werden. Bei untrennbar verbundenen Gesamtleistungen (z. B. Komplettservice für Events) gilt für das gesamte Paket der höhere Steuersatz von 19 %.
Wie kann man Fehler bei der Umsatzsteuer im Catering vermeiden?
Jede einzelne Leistung sollte präzise und nachvollziehbar im Vertrag sowie auf der Rechnung aufgeführt und der korrekte Steuersatz zugeordnet werden. Unscharfe oder pauschale Leistungsbeschreibungen führen schnell zu Problemen mit dem Finanzamt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.